Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bohemia Cristal Selb    

1. Allgemeines

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen sollen sie so gedeutet werden, dass möglichst der mit der betroffenen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

2. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3. Aufträge

Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten als angenommen, wenn sie bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Warenrechnung.

4. Lieferzeiten - Lieferverzug

Lieferungsmöglichkeit bleibt in jedem Falle vorbehalten. Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich.  Schadensersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus unverschuldeter verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist überdies von der Einhaltung der Lieferzeit und auch der Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann. Liegt ein Fall vor, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmangel und ähnliche Umstände sowie Schwierigkeiten durch höhere Gewalt oder amtliche Maßnahmen, die die Abwicklung von Auslandslieferungen und -leistungen verhindern, entbinden den Verkäufer mindestens für die Dauer der Störung und deren Nachwirkung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne daß der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

5. Preisstellung

Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot, den Bestätigungen bzw. den gültigen Preislisten. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung gültige Euro-Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

6. Versand und Bruchgefahr

Alle Sendungen, auch Teilsendungen, die der Lieferant vornimmt, reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder an den Empfänger selbst gehen Haftung und Gefahr einschließlich Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Frei-Haus-Preisstellung schließt dieses nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch die Eisenbahn, durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst gilt als Beweis, daß die Ware in ordnungsgemäßiger Beschaffenheit übergeben ist. Den Empfängern wird dringend nahegelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regreßmöglichkeit gegen die Bahn usw. zu erhalten. Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Empfängers. Etwaiges Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es bleibt alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Empfängers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.

7. Verpackung

Für die Lieferung und Berechnung der Verpackung sind die jeweils gültigen Preislisten oder Sonderofferten maßgebend. Soweit die Verpackung im Eigentum des Fabrikanten oder des Verkäufers bleibt, begründet die Mitlieferung in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder einen Anspruch auf Ersatz mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes oder Wertes.
Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist die Rücknahme von Transportverpackungen (Verpackungen die den Transport von Waren vom Vertreiber zum Handel ermöglichen, sie vor Schäden schützen oder aus Sicherheitsgründen in der Logistik zum Einsatz kommen) im Inland, zu der der Verkäufer verpflichtet ist, nicht möglich. Eine Vergütung für die Entsorgung durch den Käufer ist in den Verkaufspreisen berücksichtigt.
Bei Exporten ins Ausland übernimmt der Käufer alle Pflichten der landesspezifischen Verpackungsverordnung, da vom Verkäufer keine Verträge mit ausländischen Entsorgungsunternehmen abgeschlossen werden und dieser dementsprechend keine Entsorgungskosten abführt. Eine Vergütung für die Entsorgung durch den Käufer ist in den Verkaufspreisen berücksichtigt.

8. Beanstandungen

Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich beim Lieferanten vorliegen und die Berechtigung der Reklamation durch Reklamationsmuster oder mit einer amtlichen Bescheinigung über die Mängel der Ware belegt werden. Vor Erledigung einer Mängelrüge darf ohne Zustimmung des Verkäufers die beanstandete Ware nicht in Verwendung genommen werden. Die Besichtigung derselben muß den Organen des Verkäufers jederzeit ermöglicht werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mängeln an der Ware oder Verpackung aus. Auch Kosten, die durch Verarbeitung beanstandeter Ware entstehen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Hat der Verkäufer Gewähr zu leisten, so liefert er nach seiner Wahl kostenlosen Ersatz oder ersetzt den Minderwert oder erteilt zum berechneten Wert Gutschrift oder läßt im Einvernehmen mit dem Hersteller und dem Käufer die Fehler durch den Hersteller beseitigen. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung des Käufers nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist. Ein Haftungsausschluss findet nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit statt, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unverkennbare Material- und Ausführungsfehler, die die Verwendbarkeit der Waren ausschließen, und sonstige andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, welche der Hersteller zu vertreten hat, können nur insoweit  berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten läßt. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden in vollem Umfange weitergegeben. Die Ersatzleistung des Verkäufers für Ansprüche, die aus solchen Erklärungen abgeleitet werden, ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten. Eine eigene persönliche Haftung des Verkäufers wird weder dem Grunde noch der Höhe nach bezüglich derartiger Ersatzleistungen übernommen. Wenn der Käufer bereits einen Preisnachlaß angefordert hat und zugestanden erhielt, ist die Reklamation erledigt. Dem Käufer steht dann kein weiterer Gewährleistungsanspruch mehr zu. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach der Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer. Beanstandungen, Bemängelungen und Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

9. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität der Hersteller. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer dem Abnehmer gegenüber in Anspruch genommen. Andere oder besondere Qualitätsangaben bedürfen der Schriftform.

10. Eigentumsvorbehalt (erweiterter Eigentumsvorbehalt)

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.

2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach §950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die neue Sache gilt als Vorbereitungsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware , die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert  des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne diese Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufes nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Ziffer 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Ebenso ist der Käufer zu Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat, insbesondere zur Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Abtretung, nicht berechtigt.
Wird die Vorbehaltsware oder die gemäß Ziffer 3  abgetretene Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit des Verkäufers gefährdet, so hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Ver-gütungsansprüchen). Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.

6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an den Lieferer abgetreten.

8.  Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Lieferer diese Rechte zu. Der Besteller hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.

11. Rücktrittsrecht

Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, daß diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht dem Verkäufer jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder seine Verkaufsbedingungen zu ändern. Der Verkäufer kann auch dann, und zwar ohne Schadensersatzanspruch seitens des Käufers, vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ihm ohne sein Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.

12. Sicherheit

Das Recht, vor oder auch nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Stellung einer Solchen Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Lieferverzug. Er ist aber berechtigt, den Käufer in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert.

13. Technische Verkaufsbedingungen

Technische Verkaufsbedingungen, insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken usw. ergeben sich aus den handelsüblichen oder herstellereigenen Gepflogenheiten bzw. der jeweils gültigen Preisliste oder Sonderofferte. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten.

14. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind bei Rechnungsstellung in bar und spesenfrei, ohne jeden Abzug direkt an den Verkäufer, nicht den Vertreter oder sonstige Dritte zu leisten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte seitens des Käufers sind solange ausgeschlossen, als die Gegenforderung des Käufers nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Die Annahme bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen Forderung. Der Verkäufer behält sich vor, die der Wechselhergabe  zugrundeliegende Forderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen.
Die Fälligkeit errechnet sich vom Rechnungsdatum aus. Ohne das der Verkäufer mahnen muß, werden bei Zahlungsverzug bankmäßige Zinsen und sonstige Kosten des Zahlungsverkehrs, Bearbeitungs-, Inkassogebühren, Zinserhöhungen oder alle durch den Vertrag des Käufers bedingte Folgekosten, wie Anwalts-, Notariats- oder Gerichtskosten oder von der Bank oder Lieferanten des Verkäufers in Rechnung gestellte höhere Zinsen und Spesen, mindestens aber Verzugszinsen, die 3% über dem jeweiligen Europäischen Leitzinssatz liegen, berechnet. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Sind Zahlungen mit Wechseln oder Raten vereinbart und kommt der Verkäufer in Verzug mit mehr als zwei Raten, die mindestens ein Zehntel des Kaufpreises ausmachen, oder bei Veränderung der wirtschaftlichen. Lage des Käufers oder, wenn gegen den Käufer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet oder Vergleich oder Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, wenn Geschäft, Firma oder Grundbesitz des Käufers, sei es auch nur infolge Verpachtung, sich ändern, wird der gesamte Kaufpreis oder die Gesamtschuld zur Zahlung fällig; gewährte Rabatte verfallen hierbei. Dem Verkäufer bleibt in allen Fällen das Recht vorbehalten, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen, ohne eine Begründung dafür einbringen zu müssen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Lieferfirma. Als Gerichtsstand gilt - auch bei Wechsel- und Scheckklagen - ausdrücklich das für die Lieferfirma zuständige Amts- oder Landgericht vereinbart.